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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 8 M 103/09
Rechtsgebiete: PersVG M-V, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
PersVG M-V § 87 Abs. 2 | |
ArbGG § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 |
hier: Anforderungen an den Verfugungsgrund
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Personalvertretungsrecht der Länder
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 26. Juni 2009 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 15.06.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit vom Beteiligten für die Zeit ab 01.07.2009 angekündigten Kontrollmaßnahme gegenüber Beschäftigten.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 15.06.2009 abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, über die der Vorsitzende allein entscheidet (vgl. Beschl. des Senats vom 14.08.2003 - 8 M 96/03 -, m.w.N.) ist unbegründet. Sowohl der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag als auch der Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg.
Beide Anträge sind im Beschwerdeverfahren jedenfalls ausdrücklich erstmals gestellt worden. In der ersten Instanz hat der Antragsteller noch beantragt, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Kontrollmaßnahmen zu verbieten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Diesen Antrag verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter; er räumt vielmehr ein, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als "(vollstreckbares) Unterlassungsgebot" kritisiert habe.
Demgegenüber begehrt der Antragsteller jetzt im Hauptantrag eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet sei, die Kontrollmaßnahmen zu unterlassen. Ob der Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl. allgemein zur Antragsänderung im Beschwerdeverfahren: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2009 - 61 PV 1.09 -, zit. nach juris), kann hier auf sich beruhen. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren einstweilige Verfügungen mit feststellendem Inhalt allgemein ausgeschlossen sind.
Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Verfahren an einem Verfügungsgrund.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG M-V i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Personalvertretungssachen statthaft. Eine einstweilige Verfügung kann nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm ein zu sichernder Anspruch zusteht (Verfügungsanspruch), zu dessen Sicherung eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist (Verfügungsgrund).
Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Beide Vorschriften machen deutlich, dass einstweilige Verfügungen unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche überbrücken sollen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfügungsgrund dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Beschl. des Senats vom 23.11.2001 - 8 M 26/01 und 8 M 71/01 -). Die genannten Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. Beschl. des Senats vom 20.01.1999 - 8 M 95/98 -).
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zur Verneinung des Verfügungsgrundes.
Der Antragsteller kann in weitem Umfang wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erreichen. Nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 10.06.2009 betreibt er beim Verwaltungsgericht bereits ein Verfahren zur Klärung seiner Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit den erwähnten Kontrollmaßnahmen. Aus dem Vortrag des Antragstellers in beiden Instanzen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für ihn unzumutbare Folgen hätte, müsste er eine eventuelle Rechtswidrigkeit seiner bisherigen Nichtbeteiligung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen. Zwar behauptet der Antragsteller, dass ohne die einstweilige Verfügung den von den Kontrollmaßnahmen betroffenen Waldarbeitern eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte drohen würde. Dies wird aber weder in der Antrags- noch in der Beschwerdebegründung näher erläutert, insbesondere macht der Antragsteller im Rahmen seiner Ausführungen zum Verfügungsgrund nicht deutlich, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er die Kontrollmaßnahmen für materiell rechtswidrig hält oder ob es ihm lediglich um die aus Personalvertretungsrecht seiner Auffassung nach resultierende Rechtswidrigkeit geht. Allerdings finden sich im Rahmen der Ausführungen des Antragstellers zum Verfügungsanspruch Hinweise auf die seiner Auffassung nach für die betroffenen Beschäftigten zu erwartenden Nachteile (z.B. "Einschüchterung"). Es wird aber nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es den Beschäftigten nicht zuzumuten sein, soll, dass überprüft wird, ob der vorgeschriebene Kraftstoff gekauft bzw. verwendet worden ist. Außerdem dient das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren regelmäßig nicht der Verfolgung von Individualansprüchen, sondern der Klärung und Feststellung von personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Interesse an einer Klärung der Beteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit den umstrittenen Kontrollmaßnahmen in absehbarer Zeit entfallen könnte. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungsgrund sogar dann zu verneinen wäre, wenn es sich um einen Einzelfall ohne Wiederholungsgefahr handeln würde (so aber wohl: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.01.2003 - 1 B 1907/02.PVL -, NWBl. 2003, 219).
Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrags, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen bzw. nachzuholen, ist der erforderliche Verfügungsgrund ebenfalls zu verneinen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlusserfahren (vgl. Beschl. des Senats v. 29.11.2006 - 8 L 426/05 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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